Grundsätzlich ist der Kauf eines Kraftfahrzeugs im Ausland immer möglich und mit weitaus weniger Aufwand verbunden, als man das gemeinhin annimmt. Wichtig sind die geltenden Zollbestimmungen, die unbedingt beachtet werden müssen.
Da es seit 1993 keine Zollgrenzen mehr innerhalb der Europäischen Union gibt, dürfen Privatpersonen zum eigenen Gebrauch Waren im EU-Ausland kaufen und in ihr Heimatland einführen. Die Umsatzsteuer wird dabei in dem Land abgeführt, in dem das Produkt gekauft wurde. Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen, von denen bspw. Benzin oder Diesel, aber auch Neuwagen betroffen sind.
Auch aus einem Nicht-EU-Land können Kraftfahrzeuge eingeführt werden. Dann allerdings sind immer Gebühren fällig. Einerseits die Einfuhrumsatzsteuer sowie die Zollgebühr.
Neuwagens oder Gebrauchtwagen überführen – die Unterschiede
Im Steuerrecht gilt ein Fahrzeug dann als Neuwagen, wenn es weniger als 6000 Kilometer auf dem Tachozähler hat oder die erste Inbetriebnahme des Autos nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Ein derartiger Neuwagen muss grundsätzlich immer im “Bestimmungsland” versteuert werden.
Bei Kauf eines EU-Gebrauchtwagens durch eine Privatperson ist die Mehrwertsteuer bereits im Kaufpreis enthalten, weshalb diese in Deutschland nicht mehr gezahlt werden muss.
Bei Händlern, die ein Fahrzeug im Ausland erwerben, ist der Kauf auch ohne Mehrwertsteuer möglich. In diesem Fall muss die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr dann aber in Deutschland entrichtet werden.
Bei der Einfuhr eines Fahrzeugs aus einem Nicht-EU-Land kommen immer noch der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer hinzu.
Nicht-EU-Land: Verzollung und Einfuhrumsatzsteuer
Sobald das im Nicht-EU-Ausland gekaufte Fahrzeug nach Deutschland überführt wurde, muss der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt werden. Wie hoch diese Gebühren sind hängt von einigen Faktoren ab:
Bemessungsgrundlage für die Zollgebühr sind zunächst der Kaufpreis plus die Transportkosten des Fahrzeugs nach Deutschland. Erfahrene Zollbeamte haben durchaus einen Blick auf realistische Kosten und greifen ggfls. auf die so genannte Schwacke-Liste zurück. Diese gibt den ungefähren Restwert von gebrauchten Kfz an.
Beim Zolltarif muss zwischen Personenkraftwagen und Lastkraftwagen unterschieden werden. Bei einem normalen Pkw liegt der Zoll bei 10 Prozent des Gesamtfahrzeugwertes (Kaufpreis
+ Transportkosten nach Deutschland), bei einem Motorrad bei 8 Prozent. Bei einem Lkw hängt der Zoll von vielen Faktoren, bspw. Hubraum, zulässiges Gesamtgewicht, etc.) ab und muss daher im Einzelfall bestimmt werden.
Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem Mehrwertsteuersatz und beträgt 19 Prozent. Die Berechnungsgrundlage besteht aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs, den Transportkosten nach Deutschland sowie den Zollkosten.
Als letztes muss mit der Zoll-Unbedenklichkeitserklärung noch nachgewiesen werden, dass sowohl die Zollgebühr als auch die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt wurden. Dieses Dokument benötigen Sie dann bei der Zulassungsstelle.
Zulassung eines Neuwagen oder eines Gebrauchtwagens aus dem Ausland
Diese Dokumente werden bei der Zulassung eines Gebrauchtwagens aus dem Ausland in Deutschland benötigt:
- Fahrzeugpapiere des ausländischen Fahrzeugs
- Vollabnahme durch den TÜV
- AU – Bescheinigung über die Abgasuntersuchung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (Infos hier: www.kba.de)
- Kaufvertrag/ Rechnung im Original
- Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters
- Versicherungsbestätigung
- Personalausweis oder Pass (mit Meldebescheinigung) des zukünftigen Fahrzeughalters (bei einem Vertreter eine Vollmacht und ein Personalausweis des Bevollmächtigten)
- Handelregisterauszug oder Gewerbeanmelung bei Firmenfahrzeugen
- Schriftliche Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen sowie der Ausweis des Minderjährigen
Handelt es sich um einen Neuwagen muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb zusätzlich zu den bereits genannten Punkten noch die “Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung” (§ 18 Absatz 5a Satz 4 sowie § 15 Absatz 1 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz) abgegeben und die Steuer bezahlt werden.